Luftreinhaltung bei Feuerungen / Heizungen

Anforderungen an Feuerungsanlagen (Heizungen) betreffend Emissionsbegrenzungen, Kaminhöhe und Emissionsmessungen

Sauber betriebene Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag an die Luftqualität und damit an die Erhaltung unserer Gesundheit. In der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist festgelegt, dass Feuerungen (Gebäudeheizungen, Industriefeuerungen usw.) alle zwei Jahre kontrolliert oder gemessen werden müssen. Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht bzw. nicht mehr genügen, müssen saniert werden.
Der Neubau, die Einrichtung oder die Änderung von Feuerungsanlagen sind bewilligungs- bzw. meldepflichtig. Die Kamine der Feuerungsanlagen haben neben den Bestimmungen des Brandschutzes auch die Empfehlungen der Luftreinhaltung einzuhalten.

Emissionsbegrenzungen

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) legt Emissionsbegrenzungen für alle Anlagen fest. Gemäss Art. 13 LRV ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch die Behörde zu überwachen.

Abnahmemessungen

Die erste lufthygienische Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Die Abnahmemessungen werden in der Regel analog den periodischen Emissionsmessungen für die entsprechenden Feuerungsanlagen durchgeführt.
Die Inbetriebnahme von neuen oder sanierten Anlagen ist der Behörde (je nach Zuständigkeit: Kanton oder Gemeinde) zu melden, damit diese die Abnahmemessung veranlassen kann.


Kaminhöhe

Damit die Abgase in genügender Höhe über Dach ausgestossen werden und nicht in Bodennähe oder in der näheren Umgebung zu Immissionen/Geruchsbelästigungen führen, ist vor allem die richtige Kaminhöhe entscheidend.
Generell gilt, dass Emissionen (Abgase) möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Emissionen (Abgase) müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Für die Ableitung der Emissionen gelten die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach bzw. Anhang 6 der LRV für Hochkamine.

Sanierungen

Stationäre Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen, müssen saniert werden. Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist gemäss Art. 10 LRV fest.

Kontrolle von Oel-, Gas- und Holzfeuerungen

Die LRV fordert, dass Feuerungsanlagen (Gebäudeheizungen, Industriefeuerungen usw.) alle zwei Jahre kontrolliert oder gemessen werden müssen (= periodische Emissionsmessung). Von der Messpflicht ausgenommen sind einzig kleine Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 kW (ohne Restholzfeuerungen).

Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.

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